13.05.2022, Rechtsanwältin Anika Rühl
Behinderung des Rettungsdienstes ist als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 115 Abs. 3 StGB strafbar
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Beschluss vom 10.3.2022 klargestellt, dass die Behinderung eines Rettungsdienstes als eine dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichstehende Straftat nach § 115 Abs. 3 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann.
In dem konkreten Fall war eine ältere Radfahrerin gestürzt und hatte sich eine stark blutende Kopfverletzung zugezogen.
Am Unfallort hatten sich Ersthelfer, Polizei und der Rettungsdienst eingefunden, sodass der Verkehr an der Unfallstelle stockte. Insbesondere hatte ein Ersthelfer sein Fahrzeug an der Unfallstelle abgestellt. Der Angeklagte näherte sich mit seinem Fahrzeug der Unfallstelle. Gleichzeitig kam ihn ein Rettungswagen mit Blaulicht und Signalhorn entgegen. Der Unfallstelle gab es lediglich eine kleine Lücke, durch die der Rettungswagen die verletzte Radfahrerin erreichen konnte. Obwohl der Angeklagte die Situation erfasste und sowohl die Radfahrerin als auch den Rettungswagen wahrnahm, hielt er sein Fahrzeug zunächst neben dem auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug des Ersthelfers an und beschwerte sich über das dort stehende Fahrzeug. Hierdurch versperrte er dem Rettungswagen den Weg zur Unfallstelle, den er erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Polizei freigab und ein Stück weiterfuhr. Als der Rettungswagen sich in Höhe des Fahrzeugs des Angeklagten befand, öffnete dieser seine Fahrertür, so dass der Rettungswagen erneut stoppen musste. Erst nach einem weiteren Signal mit dem Martinshorn schloss der Angeklagte seine Fahrertür, sodass der Rettungswagen die verletzte Person erreichen konnte. Der Angeklagte verzögerte damit die Ankunft des Rettungswagens um mindestens 1 Minute.
Das OLG Hamm hat das Verhalten des Angeklagten als eine dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichstehende Straftat nach § 115 Abs. 3 StGB gewertet. Dabei wird bestraft, wer bei Unglücksfällen Hilfeleistende eines Rettungsdienstes durch Gewalt behindert. Gewalt hat das Oberlandesgericht vorliegend auch bei einem Versperren des Weges zum Unfallort bejaht, weil die Rettungskräfte hierdurch einem durch das Hindernis körperlich vermittelten Zwang unterliegen. Jedenfalls bei einer blutenden Kopfverletzung sei die Verzögerung von 1 Minute auch ausreichen, um eine Behinderung des Rettungsdienstes anzunehmen.
Auch ein gegen den Angeklagten verhängtes Fahrverbot von vier Monaten hat das OLG Hamm als angemessenen, zusätzlichen Denkzettel bestätigt.