07.12.2022, Rechtsanwältin Lisa-Marie Eisel
Stadt muss Schäden durch umgefallenen Weihnachtsbaum zahlen
OLG Düsseldorf vom 18.11.2022 – 22 U 137/21
Sachverhalt:
Die Stadt Düsseldorf bot Einzelhändlern in Düsseldorf in der Weihnachtszeit an, zur festlichen Gestaltung der Innenstadt gegen Kostenübernahme einen Weihnachtsbaum vor ihrem Einzelhandelsgeschäft aufzustellen. Am 21.11.2013 stellten Mitarbeiter der Stadt vor dem K.-Center an einer windgeschützten Stelle einen 6 m hohen Nadelbaum (einschließlich Ständer) auf. Am Nachmittag des 05.12.2013 kippte der Baum das erste Mal um. Am 06.12.2013 war er vor 8:00 Uhr wieder aufgestellt. Am 24.12.2013 stürzte die Tanne sodann erneut um und traf eine Kurierfahrerin, die sich eine Sprunggelenksfraktur zuzog, was operativ versorgt werden musste.
Der Klage vor dem Landgericht Düsseldorf vom Januar 2020 auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wurde teilweise stattgegeben. Die Haftpflichtversicherung des K.-Centers leistete auf dieses Urteil entsprechend. In der Folge nahm die Haftpflichtversicherung des K.- Centers die Stadt Düsseldorf vor dem Landgericht Düsseldorf in Regress.
Das Landgericht gab der Klage erstinstanzlich statt.
Dagegen wendete sich die Stadt mit ihrer Berufung vor dem OLG Düsseldorf.
Berufungsurteil:
In dem am 18.11.2022 ergangenen Berufungsurteil entschied das Berufungsgericht, dass die Stadt aus dem geschlossenen Vertrag verpflichtet war, den Weihnachtsbaum auch bei üblicherweise in einem Stadtgebiet zu erwartenden Winden standsicher zu errichten hat. Diese Pflicht hat sie vorwerfbar verletzt. Eine bewegliche Einrichtung muss so sicher aufgestellt werden, dass sie den üblicherweise im Stadtgebiet zu erwartenden Windlasten standhält, ohne umzufallen. Ein Gebäude oder Werk muss mit sämtlichen Einrichtungen den Witterungsbedingungen standhalten, mit denen üblicherweise zu rechnen ist. Der Baum stürzte am 24.12.2013 bei einer Windstärke von acht Beaufort um. Acht Beaufort entspricht dabei „stürmischem Wind“. Mit einer solchen Windlast ist aber auch in im Binnenland liegenden Städten zu rechnen. Da auch Vandalismus auszuschließen war, habe die Stadt gegen die Pflicht verstoßen den Baum standsicher aufzustellen. Gleichzeitig hat die Stadt auch Verkehrssicherungspflichten verletzt. Es sei davon auszugehen, dass eine von der Beklagten unterhaltene Baumkolonne diese und weitere im Stadtgebiet umgefallene Weihnachtsbäume am Morgen des 06.12.2013 nicht standsicher wieder aufgebaut habe.
In diesem Sinne:
Wir wünschen frohe und verletzungsfreie Weihnachten.