22.04.2023, Rechtsanwalt Jan-Michael Lippe

SCHUFA löscht Eintrag zur Restschuldbefreiung ab sofort nach sechs Monaten

In einer Pressemitteilung vom 28.03.2023 hat die SCHUFA mitgeteilt, die Eintragung zur Restschuldbefreiung künftig nicht mehr drei Jahre, sondern nur noch sechs Monate zu speichern.
Der Bundesgerichtshof hatte verkündet, dass er zur Frage „Wie lange darf ein Eintrag zur Restschuldbefreiung gespeichert werden?“ das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) abwarten möchte. Der Generalanwalt des EuGH hat sich am 16. März 2023 für eine verkürzte Speicherung der Restschuldbefreiung ausgesprochen. Ob der EUGH dieser Empfehlung folgt, wird sich zwar erst in seinem für Sommer 2023 erwarteten Urteil zeigen. Es wird allerdings allgemein erwartet, dass das Gericht dem Schlussantrag des Generalanwalts folgen wird.

Vor diesem Hintergrund teilt die SCHUFA mit, dass sie aus Gründen der Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate verkürzen wird. Konkret heißt das laut SCHUFA, dass alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.3.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum gelöscht werden. Diese Löschung erfolgt automatisch, die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich nicht hierum kümmern.

Link – SCHUFA