Aktuelles/FAQ

Pressemitteilung – alocalo GmbH in Insolvenz

06.11.2023, Jan-Michael Lippealocalo GmbH in Insolvenz Friedrichsthal, 06.11.2023: Die aus der Presse bekannte alocalo GmbH aus Friedrichsthal sah sich leider am 20.09.2023 gezwungen, einen Insolvenzantrag über ihr Vermögen zu stellen. Das Amtsgericht Saarbrücken...

Digital-Twinning- und Kamera-Spezialist SPHERON gerettet

28.07.2023, Rechtsanwalt Andreas LiebaugDigital-Twinning- und Kamera-Spezialist SPHERON gerettet Andreas Liebaug von der Kanzlei STAAB meldet übertragende Sanierung von SPHERON Neuer Investor steigt rückwirkend zum 01.06.2023 ein Pirmasens, Waldfischbach-Burgalben...

Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren Glückswerk GmbH

22.03.2023, Rechtsanwalt Jan-Michael LippeForderungsanmeldung im Insolvenzverfahren Glückswerk GmbH Gutscheine Hotel Restaurant LANDWERK Mit Beschluss vom 20.03.2023 hat das Amtsgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 110 IN 8/23 über das Vermögen der Glückswerk...

Aus für das Landwerk

Aus für das Landwerk

22.03.2023, Rechtsanwalt Jan-Michael LippeAus für das Landwerk Das Hotel Restaurant Landwerk bleibt geschlossen. Der Betreiber des Sterne-Restaurants, die Glückswerk GmbH, war gezwungen, Insolvenz anzumelden. Das Amtsgericht Saarbrücken hat über das Vermögen der...

Häufig gestellte Fragen

In der Praxis werden wir immer wieder mit ähnlichen Fragen zur Verbraucherinsolvenz konfrontiert. An dieser Stelle wollen wir die häufigsten Fragen in lockerer Folge beantworten, weisen aber darauf hin, dass im Einzelfall eine andere Beurteilung erfolgen kann. Eine individuelle Beratung wird durch die FAQs nicht ersetzt.

Wir werden uns bemühen, die Fragen/Antworten in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und zu ergänzen. Vielleicht haben auch Sie konkrete Fragen zum Verbraucherinsolvenzrecht.

Das Pfändungsschutzkonto, Stand 03/2022

Seit dem 01. Juli 2010 gibt es die Möglichkeit, ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (folgend: P-Konto) zu führen. Durch das P-Konto wird gewährleistet, dass Verbraucher in gewissen Freibetragsgrenzen Pfändungsschutz für Ihr Konto herbeiführen können, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen.

Dieser Pfändungsschutz greift auch, wenn über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

In der insolvenzrechtlichen Praxis führt das P-Konto immer wieder zu Verständnisschwierigkeiten bei den Beteiligten. Banken und Sparkassen nehmen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gerne zum Anlass, die P-Konten der Schuldner zu sperren, um die Aufhebung der Sperrung von einer Freigabe des Insolvenzverwalters abhängig zu machen. Schuldner verstehen häufig nicht, dass sie über Zahlungseingänge auf ihrem P-Konto nicht verfügen können, obwohl es sich um unpfändbare Leistungen ihres Arbeitgebers oder um Sozialleistungen handelt. Schließlich haben Gläubiger häufig kein Verständnis dafür, dass sie Pfändungen des schuldnerischen Kontos aufheben oder zumindest auf die aus der Pfändung resultierenden Rechte verzichten sollen, obwohl die Pfändungen bereits weit vor dem Insolvenzverfahren ausgebracht worden waren.

Durch das am 01.12.2021 in Kraft getretene Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) sind einige der in der Praxis häufig auftretenden Probleme entschärft worden.

Im Folgenden soll versucht werden, Antworten auf immer wieder auftretende Fragen rund um das P-Konto zu geben:

(1) P-Konto = insolvenzfest

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Befugnis des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und Verfügungen zu treffen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Dies gilt allerdings nicht für Vermögen des Schuldners, das pfändungsgeschützt ist und damit nicht dem Insolvenzbeschlag unterfällt.

Gemäß § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 899, 902 ZPO gehören Guthaben eines P-Kontos nicht zur Insolvenzmasse, soweit sie sich innerhalb der Freigrenzen des § 899 ZPO bewegen. Vor diesem Hintergrund wird überwiegend anerkannt, dass ein P-Konto mit Insolvenzeröffnung nicht gemäß §§ 115, 116 InsO erlischt, sondern als nicht insolvenzbefangen für den Schuldner fortbesteht. Das P-Konto ist also insolvenzfest.

Folglich bedarf es auch keiner Freigabe des P-Kontos durch den Insolvenzverwalter. Soweit sich die Guthaben des schuldnerischen P-Kontos innerhalb der Freibeträge bewegen, haben etwaige Freigabeerklärungen des Insolvenzverwalters keine rechtlichen Wirkungen. Soweit die Guthaben auf dem P-Konto die Freibeträge überschreiten, fallen sie unter den Insolvenzbeschlag und sind vom Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse zu ziehen. Unterlässt er dies, haftet er den Insolvenzgläubigern ggf. für einen daraus resultierenden Quotenschaden.

Der Insolvenzverwalter wird also in keinem Fall eine generelle Freigabe des schuldnerischen P-Kontos erteilen.

(2) Erhöhung des Sockelfreibetrag durch eine geeignete Stelle oder
Person (§ 305 Abs. 1 Nr.1 InsO)

Der allgemeine Sockelfreibetrag eines P-Kontos beläuft sich aktuell auf 1.252,64 EUR (Stand: 07/2021) und wird jährlich zum 01.07. angepasst. Der Sockelfreibetrag kann durch eine geeignete Stelle oder Person (§ 305 Abs. 1 Nr.1 InsO) erhöht werden. Dazu zählen neben dem Insolvenzverwalter alle Rechtsanwälte und die Schuldnerberatungsstellen.

Folgenden Erhöhungen können vorgenommen werden:

(a) Unterhaltspflichten, Bedarfsgemeinschaft

Die Erhöhung orientiert sich gemäß § 902 ZPO zunächst an den gesetzl. Unterhaltspflichten des Schuldners sowie den Personen, mit denen der Schuldner in Bedarfsgemeinschaft lebt. Wichtig ist dabei, dass eine Erhöhung nur dann erfolgt, wenn der Schuldner seinen Unterhaltspflichten tatsächlich nachkommt oder tatsächlich Leistungen nach SGB II/VII für mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen entgegennimmt.

Die Erhöhung für die erste Person beträgt aktuell 471,44 EUR
und für die weiteren Personen je 262,65 EUR.

Die Erhöhung ist auf höchstens fünf Personen begrenzt. Sollten mehr als fünf Unterhaltspflichten bestehen, ist eine Erhöhung nur auf Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu erhalten.

(b) Laufende Geldleistungen im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I

Weiter können laufende Geldleistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I berücksichtigt und von der geeigneten Stelle oder Person erhöhend bescheinigt werden. Dazu zählen:

• Beihilfen für fremde Führung von Blindenhunden gemäß § 14 BVG
• Entschädigungen für Kleider- und Wäscheverschleiß gemäß § 31 SGB VII
• Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 31 BVG
• Hilfe an Schwerbehinderte gemäß Teil 2 SGB IX
• Kleiderverschleißzulage gemäß § 15 BVG
• Kraftfahrzeughilfe gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 SGB IX iVm. Kfz-Hilfeverordnung
• Leistungen der Pflegeversicherung gemäß §§ 37ff SGB XI
• Persönliches Budget eines behinderten Menschen gemäß § 17 SGB IX
• Pflegegeld gemäß § 44 SGB VII
• Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen gemäß § 17 SGB IX
• Pflegegeldanteil der Kombinationsleistungen und des Pflegebudgets gemäß § 38 bzw. 41 SGB XI, § 35a SGB XI
• Pflegezulage für (Schwer-)Beschädigte gemäß § 35 BVG
• Reha-Leistungen nach dem SGB II, SGB III, bzw. SGB IX, wie z.B. Kosten für den Umbau eines Kraftfahrzeuges, Fahrkosten, persönliches Budget gemäß SGB II, SGB III, SGB IX und Gesetze weiterer Reha-Träger
• Sach- und Dienstleistungen als Geldleistungen im Rahmen des persönlichen Budgets gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V iVm § 17 Abs. 2 bis 4 SGBIX und der Budgetverordnung.

Seit dem 01.12.2021 können gemäß § 902 Abs. 1 Nr. 3, 4 ZPO darüber hinaus auch folgende Leistungen erhöhend berücksichtigt werden:

• Leistungen der Stiftung „Mutter- und Kind-Schutz des ungeborenen Lebens“
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Folgende Leistungen gehören nicht zu den laufenden Geldleistungen im Sinne von § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I und können daher nicht durch eine geeignete Person oder Stelle erhöhend bescheinigt werden:

• Ausgleichsrente gemäß § 32 BVG
• Berufsschadenausgleich gemäß § 30 BVG
• Krankengeld gemäß § 44 bis 47b und § 53 Abs. 6 SGB V bzw. § 12 und § 13 KVLG 1989
• Mutterschaftsgeld gemäß § 13 MuSchG, § 200 RVO, § 29 KVLG
• Renten an Hinterbliebene gemäß §§ 65ff SGB VII
• Renten wegen Minderung der Erwerbstätigkeit, § 56 SGB VII, §§ 43, 45, 240 SGB VI
• Verletztengeld und Übergangsgeld gemäß §§ 160ff SGB III, § 20 SGB VI, §§ 45ff SGB VII und 49ff SGB VII, § 45 SGB IX
• Versorgungskrankengeld gemäß § 16 BVG
• Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 2 und 3 MuSchG

Gehen entsprechende Zahlungen auf dem P-Konto des Schuldners ein, kann eine Erhöhung des Sockelfreibetrags nur auf Antrag durch das Insolvenzgericht erfolgen.

(c) Einmalige Leistungen

Einmalige Sozialleistungen im Sinne des § 54 Abs. 2 SGB I können durch den Insolvenzverwalter oder eine geeignete Stelle/Person ebenfalls erhöhend bescheinigt werden. Dazu zählen:

• Erstattung der Kosten von Klassenfahrten
• Erstattungen bei Schwangerschaft, Geburt und nach Haftentlassung
• Darlehen/Beihilfen nach SGB II und SGB XII
• Erstattung der Heizungs-/Nebenkostendifferenz für das vergangene Abrechnungsjahr
• Rentenabfindungen
• Bestattungsgeld § 36 BVG
• Sterbegeld nach § 64 SGB VII und § 37 BVG
• Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
• Kraftfahrzeughilfe für Anschaffung bzw. den behindertengerechten Umbau eines Kfz

(d) Kindergeld

Auch das auf dem P-Konto eingehende Kindergeld wirkt sich erhöhend aus, so dass durch die geeignete Stelle oder Person eine entsprechende Sockelfreibetragserhöhung bescheinigt werden kann.

(e) Andere Leistungen für Kinder, Unterhaltszahlungen

Darüber hinaus können weitere Leistungen für Kinder erhöhend berücksichtigt und entsprechend bescheinigt werden. Dazu zählen aber nur Zahlungen, die der Schuldner als Anspruchsinhaber für seine Kinder erhält. Das sind etwa ein Kinderzuschlag oder vergleichbare Rentenbestandteile.

Dazu zählen ausdrücklich nicht Unterhaltszahlungen an die Kinder des Schuldners, sei es durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil oder die Unterhaltsvorschusskasse. Auch Waisenrenten gehören nicht zu den Leistungen für Kinder. Gehen entsprechende Zahlungen auf dem P-Konto des Schuldners ein, kann eine Erhöhung des Sockelfreibetrags nur auf Antrag durch das Insolvenzgericht erfolgen.

(f) Nachzahlungen

Mit der Reform des P-Kontos zum 01.12.2021 sind gemäß § 904 ZPO nunmehr auch Nachzahlungen pfändungsgeschützt, soweit es sich um Leistungen der in § 902 Satz 1 Nr. 1 b und c oder Nummer 4 – 6 ZPO handelt. Die sind insbesondere

• Sozialleistungen für Dritte, mit denen der Schuldner in Bedarfsgemeinschaft lebt
• Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz
• Kindergeld

Sonstige Leistungen nach dem SGB sowie Arbeitseinkommen, das nachgezahlt wird, werden bis zu einer Höhe von 500,00 EUR nicht von der Pfändung erfasst und sind bis zu dieser Höhe pfändungsgeschützt.

(g) Zusammenfassung

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Erhöhung des Sockelfreibetrags durch den Insolvenzverwalter oder eine geeignete Stelle/Person ausschließlich für die vorstehenden Leistungen möglich ist. Hier nicht erfasste Leistungen, können durch den Insolvenzverwalter oder eine geeignete Stelle/Person weder freigegeben noch sockelfreibetragserhöhend bescheinigt werden. Vielmehr obliegt es dem Insolvenzgericht, diesen Leistungen auf Antrag des Schuldners Pfändungsschutz zu verleihen.

(4) Doppelpfändung

Zu einer sog. Doppelpfändung kann es kommen, wenn außerhalb des Insolvenzverfahrens sowohl eine Einkommens- als auch eine Kontopfändung ausgebracht wird. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterfällt das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners dem Insolvenzbeschlag, so dass sowohl das pfändbare Einkommen als auch Zahlungseingänge, die über dem bescheinigten Freibetrag des P-Kontos liegen, in die Insolvenzmasse fallen.

Der Insolvenzverwalter unterrichtet den Arbeitgeber des Schuldners von der Insolvenzeröffnung und fordert ihn auf, das pfändbare Einkommen unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten, an die Insolvenzmasse abzuführen. Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil des Einkommens des Schuldners an die Insolvenzmasse ab und überweist auf das P-Konto des Schuldners lediglich noch das unpfändbare Einkommen des Schuldners.

Liegt dieser Anteil unterhalb des bescheinigten Sockelfreibetrags, kann der Schuldner über das Einkommen frei verfügen. Allerdings kann es auch passieren, dass der bereits erhöhte Sockelfreibetrag nicht ausreicht, das auf dem Konto des Schuldners als unpfändbar eingehende Einkommen zu schützen.

Ein Beispiel: Im Haushalt des Schuldners leben zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Der Schuldner gewährt Naturalunterhalt. Der Insolvenzverwalter hat den Sockelfreibetrag des P-Kontos um zwei Unterhaltspflichten auf insgesamt 1.986,73 EUR erhöht. Außerdem hat er den Arbeitgeber des Schuldners aufgefordert, das pfändbare Einkommen des Schuldners an ihn abzuführen. Der Schuldner bezieht ein Netto-Einkommen in Höhe von 2.500,00 EUR. Bei zwei Unterhaltspflichten sind 205,31 EUR pfändbar, so dass der Arbeitgeber als unpfändbares Einkommen noch 2.294,69 EUR auf das P-Konto des Schuldners überweist. Da sich der bereits erhöhte Sockelfreibetrag auf lediglich 1.986,73 EUR beläuft, wird die Bank des Schuldners den Differenzbetrag in Höhe von 307,96 EUR sperren und insoweit keine Verfügung zulassen.

Dieses Ergebnis ist – vor allem für den Schuldner – unbefriedigend, weil dem Schuldner das unpfändbare Einkommen zu belassen ist und er über dieses unpfändbare Einkommen frei soll verfügen können.

In diesen Fällen bleibt dem Schuldner nur der Gang zum Insolvenzgericht, um im Wege eines sog. Blankett-Beschlusses gemäß § 906 Abs. 2 ZPO die Erhöhung des Sockelfreibetrages zu erwirken. Das Insolvenzgericht wird in diesen Fällen die von dem Arbeitgeber geleisteten Zahlungen als pfändungsfrei freigeben. Ebenso verhält es sich, wenn der Schuldner unregelmäßiges Einkommen bezieht (z.B. Schichtdienst) und der Sockelfreibetrag in unterschiedlicher Höhe teils über- teils unterschritten wird. Es muss nicht jeden Monat ein neuer Antrag beim Insolvenzgericht erwirkt werden. Das Gericht wird in diesen Fällen einen Blankett-Beschluss erlassen und die Zahlungen des Arbeitgebers freigeben, wenn gewährleistet ist, dass tatsächlich nur das pfändungsfreie Einkommen auf dem P-Konto des Schuldners eingeht.

Auch insoweit gilt, nur das Insolvenzgericht kann einen entsprechenden Beschluss erlassen. Weder der Insolvenzverwalter noch eine geeignete Stelle/Person können entsprechende Freigaben erklären oder den Sockelfreibetrag erhöhen.

(5) Nicht verbrauchtes Guthaben

Wird ein Girokonto als P-Konto geführt, sind Guthaben bis zur Höhe der eingerichteten Freibeträge geschützt. Allerdings ist der Schutz zeitlich begrenzt. Immer wieder kommt es vor, dass ein Schuldner die auf seinem P-Konto innerhalb seines Sockelfreibetrags eingehenden Zahlungen nicht vollständig ausgibt und am Monatsende als Guthaben stehenlässt.

Dies ist unschädlich. § 899 ZPO regelt, dass Guthaben, über das in dem jeweiligen Kalendermonat nicht verfügt wird, in den drei Folgemonaten zusätzlich nicht von der Pfändung erfasst wird (vorher nur 1 Monat).

In der Theorie könnte ein Schuldner auf diese Weise also „Ansparungen“ auf seinem P-Konto vornehmen. Tatsächlich ist das P-Konto aber ungeeignet, um auf Dauer Guthaben anzusparen.

(6) Restschuldbefreiungsphase

Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens wird das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Insolvenzgerichts wieder aufgehoben. Es schließt sich die sog. Restschuldbefreiungsphase an, wobei der Zeitraum seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Dauer der Restschuldbefreiungsphase angerechnet wird.

Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet der Insolvenzbeschlag. Der Schuldner erhält seine Verfügungsbefugnis zurück. Für das P-Konto des Schuldners bedeutet das, dass auch über den Sockelfreibetrag hinausgehende Zahlungseingänge nicht mehr vom Insolvenzbeschlag erfasst werden. Der Schuldner kann über alle Zahlungseingänge wieder frei verfügen.

Allerdings wird die kontoführende Bank Verfügungen erst dann zulassen, wenn der Schuldner sein P-Konto wieder in ein normales Konto umwandelt.

Der Schuldner sollte in diesen Fällen zunächst überprüfen, ob das Konto mit (Alt-)Pfändungen belegt ist, die vor dem Insolvenzverfahren ausgebracht worden sind. Für den Fall, dass solche Pfändungen vorliegen, muss der Schuldner diese Pfändungen zunächst beseitigen.

Die Pfändungen führen zwar nicht dazu, dass das Kontoguthaben an den Pfändungsgläubiger ausgekehrt wird. Aufgrund der sog. öffentlich-rechtlichen Verstrickung kann die Bank aber auch keine Auszahlung an den Schuldner vornehmen. Der Schuldner kann die Pfändungen mit der Vollstreckungserinnerung aufheben lassen, wenn der Pfändungsgläubiger nicht freiwillig auf die Rechte aus der Pfändung verzichtet.

(7) Zusammenfassung

Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) hat der Gesetzgeber viele praxisrelevante Probleme entschärft.

Insbesondere hat er den Pfändungsschutz für Nachzahlungen eingeführt und die Frist, in der nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben übertragen werden kann, von einem auf drei Monate verlängert. Die Anpassung des Sockelfreibetrags erfolgt nun jährlich.

Die Praxis wird zeigen, ob weitere Anpassungen des P-Kontos erforderlich werden.

Bei Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Jan-Michael Lippe zur Verfügung.

Der selbständige Schuldner - Was muss er abführen?

Die Obliegenheit des selbständig tätigen Schuldners
nach § 295 a InsO

Mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Schuldner sein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter/Treuhänder ab. Bei abhängig Beschäftigten ergibt sich das pfändbare Einkommen aus den §§ 850c ff. ZPO und lässt sich den einschlägigen Pfändungstabellen entnehmen. Dies gilt indes nicht für den selbständig tätigen Schuldner.

Ist der Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits selbständig tätig und gibt der Insolvenzverwalter diese selbständige Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag frei oder nimmt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit im laufenden Verfahren auf, treffen ihn gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO bereits im eröffneten Verfahren die Obliegenheiten des § 295 a InsO. In Abs. 1 heißt es:

(1) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Der Schuldner muss also Zahlungen an den Treuhänder leisten, die sich danach richten, welches (fiktive) Einkommen er als abhängig Beschäftigter erzielen könnte.

Der Schuldner legt diese Zahlungen selbst fest. Dazu sollte er zunächst das (fiktive) Nettoeinkommen ermitteln. Dabei sind seine berufliche Qualifikation und seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Anhaltspunkte geben auch Tarifverträge. (z.B. www.saarland.de/Tarifregister). Unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten hat er sodann das (fiktive) pfändbare Einkommen zu ermitteln und dies an den Insolvenzverwalter/Treuhänder abzuführen.

Diese Zahlungen müssen nicht monatlich erfolgen. Die Mindestbeträge müssen aber spätestens zum 31. Januar des Folgejahres an den Treuhänder geleistet werden.

Beispiel: Der Schuldner ist gelernter Schreiner-Meister und hat zwei Unterhaltspflichten. Er ist selbständig mit einer Schreinerei tätig. Diese Tätigkeit hat der Insolvenzverwalter aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben. Was muss er an die Insolvenzmasse abführen? Die Ermittlungen auf dem Arbeitsmarkt ergeben, dass er als angestellter Schreiner-Meister ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.000,00 EUR erzielen könnte. Nach seinen persönlichen steuerlichen Merkmalen entspräche dies einem (fiktiven) Nettoeinkommen von 2.100,00 EUR. Nach § 850c ZPO wären bei 2 Unterhaltspflichten 92,29 EUR pfändbar. Der Schuldner müsste also jährlich 1.107,48 EUR (12 x 92,29 EUR) zum 31.01. des Folgejahres an den Insolvenzverwalter/Treuhänder abführen.

Die Abführungspflicht ist zunächst unabhängig davon, was der Schuldner mit seiner selbständigen Beschäftigung tatsächlich verdient. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Schuldner Zahlungen auf Grundlage eines (fiktiven) Einkommens leistet, die Einnahmen aus seiner Selbständigkeit aber wesentlich höher liegen.

Liegen die Einnahmen der Selbständigkeit unterhalb des fiktiven Einkommens, so dass der Schuldner keine oder nur geringere Zahlungen an den Insolvenzverwalter/Treuhänder leisten kann, ohne seine Existenz zu gefährden, muss sich der Schuldner um eine abhängige Beschäftigung bemühen. Nur wenn es ihm nicht möglich ist, eine zumutbare abhängige Beschäftigung aufzunehmen, wird er seine Selbständigkeit nicht einstellen müssen (BGH, Beschl. v.07.05.2009 – IX ZB 133/07).

Die Anforderungen an diesen Nachweis sind Frage des Einzelfalls. Zumindest wird von dem Schuldner verlangt, dass er Kontakt zu der Agentur für Arbeit aufgenommen und sich aktiv auf Stellensuche begeben hat, wobei 2-3 Bewerbungen pro Woche als ausreichend erachtet werden (BGH, Beschluss vom. 19.05.2011 – AZ: IX ZB 224/09).

Gläubiger können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn der Schuldner gar keine oder zu geringe Zahlungen leistet (§ 296 InsO). Der Antrag kann während des gesamten Verfahrens, aber auch mit Beendigung des Verfahrens gestellt werden. Kann der Insolvenzgläubiger darlegen, dass der Schuldner mit einer abhängigen Beschäftigung ein höheres Einkommen hätte erzielen können, muss der Schuldner den Nachweis führen, dass er sich erfolglos aber ernsthaft um eine zumutbare abhängige Beschäftigung bemüht hat.

Dieses Risiko kann der Schuldner dadurch beseitigen, dass er gemäß § 295 a Abs. 2 InsO einen Antrag stellt, das fiktive Einkommen durch das Insolvenzgericht festsetzen zu lassen. Dazu hat er die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen (§ 295 a Abs. 2 Satz 2 InsO).

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Schuldner das von ihm nach § 295 a InsO abzuführende Einkommen selbst bestimmen und an den Insolvenzverwalter/Treuhänder abführen kann. Unterlaufen ihm bei der Ermittlung des (fiktiven) Einkommens Fehler, droht ihm auf Antrag eines Gläubigers die Versagung der Restschuldbefreiung. Um dies zu vermeiden, kann er das (fiktive) Einkommen gemäß § 295 a Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht festsetzen lassen. Ist der Schuldner trotz ausgeübter Selbständigkeit nicht in der Lage, Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, muss er diese entweder einstellen oder im Streitfall nachweisen, dass es ihm nicht möglich war, eine zumutbare abhängige Beschäftigung einzugehen.

(Stand: 27.05.2021)

Kann der Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren Vermögen ansparen?

Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber vor Aufhebung des Verfahrens ein Sparbuch anlegte und monatlich aus seinem unpfändbaren Einkommen Zahlungen auf dieses Sparbuch leistete.

Es stellt sich die Frage, ob diese im eröffneten Insolvenzverfahren angesparten Gelder in die Insolvenzmasse fallen.
Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Gelder dem Insolvenzschuldner verbleiben, da das Guthaben aus seinem unpfändbaren Einkommen angespart worden sei.
Der BGH hat jetzt klargestellt, dass diese Gelder der Insolvenzmasse zustehen. Es sei anerkannt, dass zu dem nach Verfahrenseröffnung begründeten Neuerwerb nicht nur das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners zähle, sondern auch der Erwerb eines Vermögensgegenstandes mit insolvenzfreien Mitteln oder der Erlös bei Verkauf einer unpfändbaren Sache. Nichts anderes gelte für aus unpfändbarem Arbeitseinkommen angesparte Vermögen (BGH, Beschluss vom 26.09.2013 – IX ZB 247/11).