17.03.2022, Rechtsanwalt Jan-Michael Lippe
Vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie haben Arbeitgeber noch bis zum 31. März 2022 die Möglichkeit, ihren Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfreie Sonderleistungen in Höhe von bis zu 1.500,00 Euro zu zahlen. In der insolvenzrechtlichen Praxis stellt sich die Frage, ob die an einen Schuldner geleistete Corona-Sonderzahlung pfändungsgeschützt ist. Für den Pflegebereich hat der Gesetzgeber in § 150 a VIII S. 4 SGB XI die Unpfändbarkeit entsprechender Sonderzahlungen angeordnet. Außerhalb der Pflege fehlt es allerdings an einer gesetzlichen Regelung, so dass die Frage der Pfändbarkeit dieser Sonderzahlungen uneinheitlich beantwortet wird.
Zunächst wird die Auffassung vertreten, dass CORONA-Sonderzahlungen keinen Pfändungsschutz genießen. Der Gesetzgeber habe die Unpfändbarkeit bewusst auf den Pflegebereich begrenzt und auf eine gesetzliche Regelung außerhalb der Pflege ausdrücklich verzichtet (vgl. LG Dresden, Beschluss vom 09.02.2021, 5 T 11/21).
Dem wird entgegengehalten, dass die Corona-Sonderzahlung eine von der Bundesregierung initiierte Anerkennung für besondere Leistungen während der Pandemie darstelle. Es sei nach Sinn und Zweck folgerichtig, dass Corona-Sonderzahlungen uneingeschränkt den Beschäftigten als Anerkennung zugutekommen sollen und daher unpfändbar sein müssen (vgl. AG Zeitz, Beschluss vom 10.08.2020, 5 M 837/19).
Schließlich wird nach einer vermittelnden Auffassung eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen. Danach können CORONA-Sonderzahlungen eine unpfändbare Erschwerniszulage im Sinne von § 850 a Ziffer 3 ZPO darstellen. Dabei komme es im Einzelfall darauf an, dass die COVID-19-Pandemie zu besonderen Belastungen des Beschäftigten führe, so dass es gerechtfertigt sei, die entsprechenden Sonderzahlungen nach § 850 a Ziffer 3 ZPO als unpfändbar anzusehen (vgl. LG München I, Beschluss vom 18.11.2021, 20 T 12771/21).
Wir gehen davon aus, dass sich diese vermittelnde Auffassung durchsetzen wird. Sie entspricht der Intention des Gesetzgebers und berücksichtigt die tatsächlichen Belastungen des Beschäftigten. Sie wahrt die Interessen aller Beteiligten angemessen und fügt sich in das bestehende System des Pfändungsschutzes ein.