02.05.2022, Rechtsanwalt Jan-Michael Lippe

Private Auskunfteien, wie die SCHUFA oder die Creditreform erfahren über www.insolvenzbekanntmachungen.de davon, ob und wann ein Insolvenzverfahren eröffnet und ob dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde. Nach § 3 InsoBekV sind die dortigen Daten sechs Monate nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens aus der öffentlichen Datenbank zu löschen. Die SCHUFA und die anderen Auskunfteien löschen die Daten indes erst nach Ablauf von drei Jahren. Das hat zur Folge, dass der Schuldner bei einer aktuell dreijährigen Restschuldbefreiungsphase zumindest für sechs Jahre mit einem negativen SCHUFA-Eintrag leben muss.

Bisher war es gängige Rechtsprechung, dass eine Speicherung der Daten für drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig sei. Ein Verstoß gegen Art. 6 der im Jahr 2018 eingeführten Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) liege nicht vor, da ein berechtigtes Interesse der Beteiligten an einer zumindest dreijährigen Datenspeicherung gegeben sei (vgl. zuletzt OLG Köln, Urt. vom 27.01.2022, Az. 15 U 153/21).

Mit seinem Urteil vom 02.07.2021 ist das OLG Schleswig von dieser Meinung nunmehr abgerückt. Es sieht in der Speicherung der Daten einen Verstoß gegen Art. 6 DSVGO. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, so dass zumindest bei einer Speicherung über sechs Monate hinaus ein Verstoß gegen Art. 6 DSVGO vorliege (vgl. Urteil des OLG Schleswig vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21). Das OLG hat die Revision zugelassen, die beklagte Auskunftei hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Fast zeitgleich hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden. Das Gericht sieht in der jetzigen Praxis eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung. Außerdem äußerten die Richter Zweifel daran, dass eine über sechs Monate hinaus gehende Speicherung rechtmäßig sei, wenn öffentliche Stellen die Daten nur für sechs Monate vorhalten dürfen. Das Verwaltungsgericht hat sich veranlasst gesehen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) zur Entscheidung vorzulegen. (vgl. Beschluss des VG Wiesbaden vom 31.08.2021, Az. 6 K 226/21).

Man wird abwarten müssen, wie sich der BGH und der EUGH in dieser Frage positionieren werden. Bis dahin bleibt es dabei, dass der Schuldner die Folgen eines negativen SCHUFA-Eintrags für wenigstens sechs Jahre seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinnehmen muss.

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