29.11.2022, Rechtsanwalt Jan-Michael Lippe

Anhebung der Antragsfrist bei Überschuldung

Die Insolvenzantragspflicht war im Frühling 2020 zu Beginn der Covid-19-Pandemie ausgesetzt und zunächst für Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, später nur für die Überschuldung bis Ende 2020, dann bis Ende Januar 2021 verlängert worden. Die Coronabeschlüsse vom 19.01.2021 verlängerten schließlich die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021.

Seither gilt wieder die uneingeschränkte Antragspflicht des § 15a InsO, wonach bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit innerhalb einer Maximalfrist von drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen ist. Mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz vom 22.12.2020 (SanInsFoG) wurde die Antragsfrist für die Überschuldung von drei auf sechs Wochen angehoben.

Als Folge der Energiekrise sieht sich der Gesetzgeber nunmehr erneut gezwungen, das Insolvenzrecht an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Mit dem Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenabmilderungsgesetz vom 09.11.2022 (SanInsKG) wurde für den Zeitraum vom 09.11.2022 bis 31.12.2023 die Frist zur Insolvenzantragstellung für die Überschuldung daher erneut erhöht und auf acht Wochen angehoben. Gleichzeitig wurde der Prognosezeitraum der Fortbestehensprognose des § 19 Abs. 2 InsO von zwölf auf vier Monate verkürzt.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Maßnahmen ausreichen, ein im Kern gesundes Unternehmen vor der Insolvenzantragspflicht zu schützen oder eine generelle Aussetzung der Antragspflicht erforderlich wird.

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