08.05.2023, Rechtsanwältin Denise Threm
Die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind ergibt sich aus der rechtlichen Elternstellung. Unzweifelhaft ist, dass die Mutter ihrem durch künstliche Befruchtung gezeugten Kind gesetzlich zu Unterhalt verpflichtet ist. Gleiches gilt auch für den anderen Wunschelternteil, sofern dieser rechtlicher Vater des Kindes ist.
Ein gesetzliches Unterhaltsverhältnis für den anderen Wunschelternteil besteht allerdings nicht in den Fällen, in denen die Wunscheltern nicht miteinander verheiratet sind, sowie alle Fälle gleichgeschlechtlicher Wunscheltern. Denn der andere gleichgeschlechtlcihe Wunschelternteil ist weder die Mutter des Kindes gem. § 1591 BGB noch der Vater gem. § 1592 BGB noch kommt ein anderweitiges gesetzliches Co-Mutterschaftsverhältnis analog §§ 1591 ff. BGB in Betracht.
Nach derzeitiger Rechtslage lässt sich die Elternstellung des gleichgeschlechtlichen Wunschelternteils nur über eine Adoption erreichen. Mangels rechtlicher Elternstellung entsteht nicht bereits kraft Gesetzes eine Unterhaltspflicht dieses Wunschelternteils.
Für die rechtliche Mutter würde die Gefahr bestehen, allein gegenüber dem Kind unterhaltsverpflichtet zu sein, obwohl der künstliche Befruchtungsvorgang auch vom Kinderwunsch des anderen Wunschelternteils getragen war. Aus diesem Grund sieht die herrschende Meinung in der Einwilligungserklärung der Wunscheltern zur Vornahme der künstlichen Befruchtung einen Vertrag zugunsten des Kindes. Aus diesem ergibt sich für das Kind ein vertraglicher Anspruch gegen beide Wunscheltern auf Unterhalt.