Unterhaltspflicht der Großeltern

30.03.2023, Rechtsanwältin Yvonne Schmitz

Neben Eltern müssen in manchen Fällen auch Großeltern ihren Enkelkindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden. Diese Verpflichtung kann bestehen, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können, weil sie z.B. zu wenig verdienen oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt (§ 1607 BGB).

So hatte das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden:

Die Kindesmutter arbeitete in dem zu entscheidenden Fall nicht vollschichtig und konnte so den Kindesunterhalt nicht aufbringen. Es könne, so das Oberlandesgericht Oldenburg, offengelassen werden, ob die Mutter vollschichtig arbeiten müsse. Selbst bei einer Vollzeittätigkeit reiche das Einkommen der Mutter in diesem konkreten Fall nicht aus, um den Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise zu erbringen. Um den eigenen Unterhalt sicherzustellen, müsse ihr der angemessene Selbstbehalt – von zurzeit 1.400 € – belassen werden. Da die Mutter auch bei einer Vollzeittätigkeit nicht so viel verdienen könne, dass sie den Unterhalt für das Kind zahlt und 1.400 € für ihren Lebensunterhalt behalten könne, komme eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels in Betracht. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kindesvater im Laufe des Verfahrens eine Arbeitsstelle angetreten habe und seitdem Unterhalt zahle. Denn es seien noch Rückstände für die Vergangenheit offen. Im Ergebnis könne daher Auskunft von den Großeltern über deren Einkommen und Vermögen verlangt werden. Im Anschluss an diese Auskunft ist zu entscheiden, ob die Großeltern tatsächlich Unterhalt schulden.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 13 UF 85/21