Restwertangebote und Leasingfahrzeug – neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

07.10.2024, Rechtsanwalt Frederic Leutheuser LL.M.

Restwertangebote und Leasingfahrzeug – neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Das eigene Auto wird bei einem Verkehrsunfall so stark beschädigt, dass ein Totalschaden vorliegt – wer kennt diesen Fall nicht?

Jeder Geschädigte kann in diesem Fall den Wert ersetzt verlangen, den das Fahrzeug vor dem Unfall hatte. Anrechnen lassen muss sich ein Geschädigter aber den sogenannten Restwert des Fahrzeugs. Denn auch ein schwerbeschädigtes Fahrzeug hat meistens noch einen Wert, zu dem es verkauft werden kann.

Einfach ist es für den Geschädigten, der einen Sachverständigen damit beauftragt hat, den entstandenen Schaden zu ermitteln. Hier darf ein durchschnittlicher Geschädigter sein Fahrzeug zu dem Restwert verkaufen, den ein Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Dazu reicht es aus, wenn ein Sachverständiger drei Angebote für das beschädigte Fahrzeug einholt, die aus der Region des Geschädigten stammen. Weitere Nachforschungen muss ein Geschädigter nicht anstellen. Er muss also weder spezialisierter Aufkäufer von beschädigten Fahrzeugen kontaktieren noch im Internet nach besseren Angeboten suchen. Damit will der Bundesgerichtshof den Geschädigten schützen, der aufgrund fehlenden Fachwissens keine Marktforschung betreiben kann, der sein Fahrzeug aber an einen ihm bekannten Autohändler verkaufen möchte.

Anders ist das nur bei Geschädigten, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit selbst regelmäßig mit spezialisierten Aufkäufern oder Restwertbörsen im Internet in Kontakt treten. Für einen solchen Geschädigten gelten nach einem Unfall strengere Maßstäbe.

Und genau hier setzt das neue Urteil an: Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass Leasinggesellschaften regelmäßig mit spezialisierten Restwertaufkäufern zusammenarbeiten und Restwertangebote im Internet recherchieren. Deshalb können Leasinggesellschaften auch auf spezielle Angebote von Restwertbörsen verwiesen werden.

Praktisch bedeutend wird das, wenn Leasingnehmer von der Leasinggesellschaft dazu ermächtigt werden, deren Schadensersatzansprüche nach einem Unfall geltend zu machen. Da in diesem Fall um Ansprüche der Leasinggesellschaft gestritten wird, muss auch ein durchschnittlicher Geschädigter den Sondermarkt für Restwertaufkäufer in den Blick nehmen.

Für Geschädigte eines Verkehrsunfalls, die ihr Fahrzeug geleast haben, scheiden damit die Anforderungen bei der Schadensabwicklung. Für Versicherer besteht jedoch die Möglichkeit, so die Schadenskosten nach einem Totalschaden zu reduzieren.

BGH, Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22

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