Neuigkeiten aus dem Gesellschaftsrecht

27.04.2022, Rechtsanwalt Markus Hiebel LL.M. (Exeter)

BGH entscheidet erneut zu Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen (BGH, Beschl. v. 23.9.2021 – I ZB 13/21 (OLG Köln), BeckRS 2021, 40429, Schiedsfähigkeit IV)

LEITSATZ

Die im Rahmen von Schiedsfähigkeit II zur GmbH entwickelten Mindestanforderungen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2009 – II ZR 255/08), sind auch auf Personengesellschaften anwendbar, bei denen der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass Beschlussmängelstreitigkeiten nicht unter den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft auszutragen sind (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 6.4.2017 – I ZB 23/16, Schiedsfähigkeit III).

SACHVERHALT

Gesellschafter einer GmbH & Co. KG hatten gegen einen Kommanditisten eine Schiedsklage auf Ausschließung und gegen zwei weitere auf Zustimmung zur Ausschließung nach § 140 HGB erhoben. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag sollten für sämtliche Streitigkeiten (einschließlich Beschlussmängelstreitigkeiten) zwischen den Gesellschaftern sowie ihnen und der Gesellschaft die verankerte Schiedsvereinbarung zur Anwendung kommen. Die Beklagten des Schiedsverfahrens hatten gegen den Zwischenentscheid, mit dem sich das Schiedsgericht für zuständig erklärt hatte, die gerichtliche Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 ZPO beantragt.

KERNPUNKTE DER ENTSCHEIDUNG

  1. Der I. Senat des BGH korrigierte nun die bisherige Rechtsprechung gemäß Schiedsfähigkeit II wonach grundsätzlich Schiedsvereinbarungen für Beschlussmängelstreitigkeiten im Personengesellschaftsrecht dieselben Wirksamkeitsanforderungen erfüllen sollten, wie sie der II. Senat für die GmbH aufgestellt hatte. Zu diesen zählten etwa die Verfahrenskonzentration oder Informationen dergestalt, dass jeder Gesellschafter dem Verfahren als Nebenintervenient beitreten und sich an der Auswahl der Schiedsrichter beteiligen kann, es sei denn, die Auswahl erfolgt durch eine neutrale Stelle.
  2. Diese Anforderungen gelten nach dem BGH nicht, wenn der Beschlussmängelstreit zwischen den Gesellschaftern auszutragen sei. In diesem Fall binde die Entscheidung über die Feststellungsklage nur die Parteien des Rechtsstreits.
  3. Sehe der Gesellschaftsvertrag hingegen vor, dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten sei, folgt aus der schuldrechtlichen Verpflichtung der übrigen Gesellschafter, die Entscheidung auch für sich als (mittelbar) bindend anzuerkennen. Sodann müsse die Schiedsvereinbarung zwingend Verfahrensrechte für die übrigen Gesellschafter vorsehen, um eine Rechtsschutzverkürzung zu vermeiden.

HINWEIS FÜR DIE PRAXIS

Gesellschaftsverträge sollten auf ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des BGH gemäß Schiedsfähigkeit IV überprüft werden. Um eine möglichst rechtssichere Gestaltung zu gewährleisten, empfiehlt sich als Ausgangspunkt das Regelwerk der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit mit seinen Ergänzenden Regeln für Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS).