Was tun, wenn “nur“ eine Kopie des Testamentes vorhanden ist?

07.03.2023 Rechtsanwältin Denise Threm

Ein Testament muss nach dem Tode des Erblassers vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet werden. Nur was passiert, wenn das Originaltestament nicht auffindbar, sondern nur eine Kopie?

Bitte bringen Sie das Testament zum zuständigen Nachlassgericht, damit es eröffnet wird.

So entschied Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschl. v. 19.8.2022 (I-3 Wx 119/22)

Der Fall:
Eine Witwe finde eine Kopie eines am 2.1.1976 errichteten Testamentes ihres verstorbenen Ehemannes. Hierin hat ihr verstorbener Mann sie zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Sie bringt die Kopie zum Nachlassgericht und bittet um „Eröffnung“ des Testaments. Die Kopie habe ihr Mann ihr zur Aufbewahrung überreicht. Das Nachlassgericht lehnt ab. Die Kopie eines Testaments sei nicht zu eröffnen, sondern nur das Original.

Das Nachlassgericht muss ein sich dort befindliches Testament eröffnen, sobald es vom Tod des Testierenden erfährt. Zwar habe dies nach der älteren Rechtsprechung nur für Originale gegolten, da bei einer Kopie keine hinreichende Gewähr einer vollständigen und unverfälschten Wiedergabe des vollen Inhaltes bestehe. Es sei aber anerkannt, dass die Erbfolge auch mittels eines nur noch in Kopie vorhandenen Testaments nachgewiesen werden kann. Dann aber sei es mit der jüngeren Rechtsprechung konsequent, auch die Kopie zu eröffnen. Dies insbesondere, da sich zahlreiche Folgen aus der Eröffnung ergeben, bspw. beginne mit der Eröffnung die Ausschlagungsfrist und es erfolge eine Mitteilung an das Grundbuchamt sowie an das Erbschaftssteuerfinanzamt. Ferner entspreche die Eröffnung einer Kopie in den Fällen, in denen das Original nicht aufzufinden ist, dem Sinn und Zweck des Testamentseröffnungsverfahrens. Dieser bestehe darin, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit durch zeitnahe amtliche Feststellung und Bekanntgabe vorhandener Verfügungen von Todes wegen, eine geordnete Nachlassabwicklung sicherzustellen. Daneben soll dem privaten Interesse der Beteiligten Rechnung getragen werden und ihnen soll durch die Testamentseröffnung zeitnah die Gelegenheit gegeben werden, die Verfügung auf ihre Rechtswirksamkeit und ihren Inhalt hin zu überprüfen sowie ihre Rechte am Nachlass wahrzunehmen. Diese Erwägung gilt auch für eine Kopie, wenn das Original des Testaments nicht mehr vorhanden ist. Daher war die Kopie zu eröffnen.