Geplante Anpassung des Abstammungsrechts

17.03.2023, Rechtsanwältin Denise Threm

Neben der traditionellen Vater-Mutter-Kind-Familie gibt es weitere Familienformen, so z.B. Regenbogenfamilien. Zunehmend mehr Kinder haben gleichgeschlechtliche Elternpaare.

Das Abstammungsrecht sieht allerdings bisher keine gemeinsame Elternschaft gleichgeschlechtlicher Paare vor.

Die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau wird nicht Mit-Elternteil des Kindes, da nach § 1592 Nr. 1 BGB nur ein Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der rechtliche Vater sein kann. Eine analoge Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB, sog. Co-Mutterschaft bei der heterologen Insemination lesbischer Ehepaare, wurde vom Bundesgerichtshof abgelehnt (siehe BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – XII ZB 231/18).

Nach derzeit geltender Rechtslage ist daher für gleichgeschlechtliche Eheleute und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner zur Erlangung gemeinsamer rechtlicher Elternschaft stets eine (Stiefkind-)Adoption erforderlich.

Der Gesetzgeber will daher noch in diesem Jahr aktiv werden und das Abstammungs- und Familienrecht anpassen.