07.07.2023, Rechtsanwältin Denise Threm
Der Antragsteller hatte über ein Internetportal zwei Frauen seinen Samen für eine künstliche Befruchtung zur Verfügung gestellt. Bereits auf dem Internetportal hatte er in seiner Anzeige mitgeteilt, dass er für seine Bereitschaft der Samenspende keinen Unterhalt zahlen möchte. Es wurde zwischen den Beteiligten ein Treffen vereinbart. Zu einem späteren Zeitpunkt hat der Antragsteller dann telefonisch seine Bereitschaft zur Spermaspende gegenüber der Antragsgegnerin erklärt und sein Sperma in einem Becher der Antragsgegnerin in deren Wohnung übergeben. Nachdem das Kind zur Welt gekommen ist, wurde die Vaterschaft vom Samenspender anerkannt und die Unterhaltsvorschusskasse machte aus übergegangenem Recht Unterhaltsleistungen gegen den Samenspender erfolgreich geltend.
Das OLG Brandenburg hielt die Beschwerde des Mannes für begründet und bewertete in seinem Beschluss vom 27.02.2023, Az. 13 UF 21/22, die Kommunikation zwischen Samenspender und Antragsgegnerin als sogenannte Freistellungsvereinbarung.
Im gerichtlichen Verfahren konnte der Samenspender darlegen und beweisen, dass er mit der Kindesmutter und deren Partnerin einen Vertrag zur Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB eingegangen ist und auch aus den Treffen und der E-Mail-Korrespondenz keine etwaige der Wirksamkeit dieser Vereinbarung entgegenstehende Formvorschriften ersichtlich sind. Die Antragsgegnerin hatte also rechtsverbindlich erklärt, für den Unterhalt des Kindes selbst aufzukommen und den Samenspender damit nicht zu belasten. Nur unter dieser Bedingung sei der Antragsteller bereit gewesen, die Samenspende abzugeben
Aus diesem Grund war der Samenspender von zukünftigen Unterhaltsverpflichtungen freizustellen und er hatte einen Rückgriffsanspruch nach § 670 BGB gegen die Antragsgegnerin auf bisher gezahlte Unterhaltszahlungen.