Ehegattentestament

17.02.2023, Rechtsanwältin Yvonne Schmitz

(DAV) Allein der Wunsch der Eheleute, dass die im Testament genannten Personen nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten das Wohnhaus erhalten sollten, der dem gemeinschaftlichen Testament zu entnehme ist, reicht nicht aus, um das Testament dahingehend auszulegen, dass die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben des gesamten Nachlasses einsetzen wollten.

Der Fall:
Eheleute errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie unter der Überschrift „Wohnhaus“ verfügen, dass ihr Wohnhaus und Grundstück nach dem Tod des länger lebenden Eigentümers an die gemeinsame Tochter vererbt werden soll. Neben der Immobilie hatten die Ehegatten noch erhebliches Sparvermögen. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass sich die Ehegatten nach dem ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben einsetzen wollten. Hiergegen wendet sich der Sohn der Eheleute und meint, es sei gesetzliche Erbfolge nach dem Tod des ersten Elternteils eingetreten. Dies hätte zur Folge, dass er bereits im ersten Erbfall „miterbt“.
Hier ist bei der Erstellung eines Testamentes Vorsicht geboten. Oft verkennen Ehegatten, dass 2 Erbfälle zu regeln sind, nämlich der Nachlass des Erstversterbenden und dann der Nachlass des letztversterbenden Ehegatten.
Vorliegend war nur der letzte Erbfall geregelt, wonach die Tochter das Haus bekommen solle. Dem Testament lasse sich nicht entnehmen, dass die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben für den Fall des Todes des ersten Ehegatten. Es sei insofern gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die Ehefrau habe mit beiden Kindern gemeinsam den Nachlass des Ehemannes geerbt.

siehe, Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Beschl. v. 9.8.2022 (3 W 67/22)