29.09.2023, Rechtsanwältin Denise Threm
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt seit dieser Woche über eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Regelungen zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft nach § 1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB wendet, durch die er sich in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt sieht. Der neue Lebensgefährte der Kindesmutter hatte die Vaterschaft für das Kind mit ihrer Zustimmung anerkannt. Somit wurde dieser rechtlicher Vater.
§ 1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB sehen vor, dass das Vaterschaftsanfechtungsrecht des biologischen Vaters ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. In einem solchen Fall bleibt das mit der Anfechtung ausgedrückte Begehren des biologischen Vaters, auch rechtlicher Vater des Kindes zu werden, erfolglos, auch wenn der anfechtende biologische Vater selbst eine solche Beziehung zu seinem leiblichen Kind hat.
Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird in einigen Monaten erwartet.